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Ratgeber

Bis zu 2.000 € pro Stellplatz: Wallbox-Förderung für Mehrparteienhäuser

Seit April fördert der Bund Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern — WEG und Vermieter können Zuschüsse beantragen. Die Frist läuft nur bis November.

· 5 Min. Lesezeit
Wandmontierte Wallbox an der Außenwand eines Wohngebäudes

Das E-Auto vor der Tür laden — im Einfamilienhaus längst Alltag, im Mehrfamilienhaus oft noch Zukunftsmusik. Genau hier setzt ein neues Förderprogramm des Bundes an: Seit dem 15. April 2026 bezuschusst das Programm „Laden im Mehrparteienhaus“ den Aufbau von Ladeinfrastruktur in Wohngebäuden mit mehreren Parteien — mit bis zu 2.000 Euro pro Stellplatz. Für Eigentümergemeinschaften und Vermieter ist das die Gelegenheit, das Thema Elektromobilität in der Anlage einmal grundsätzlich zu lösen. Aber: Die Antragsfrist läuft nur bis zum 10. November 2026, und das Budget wird nach Antragseingang vergeben.

Was gefördert wird

Der Bund stellt insgesamt bis zu 500 Millionen Euro bereit. Je Stellplatz gibt es gestaffelte Zuschüsse:

  1. Bis zu 1.300 Euro für die reine Vorverkabelung eines Stellplatzes — also Leitungswege, Netzanschluss und Technik, ohne dass schon eine Wallbox hängt.
  2. Bis zu 1.500 Euro für einen Stellplatz mit installierter Wallbox (bis 22 kW).
  3. Bis zu 2.000 Euro für einen bidirektionalen Ladepunkt, der Strom aus dem Fahrzeug auch zurückspeisen kann.

Förderfähig sind neben den Ladepunkten selbst auch Vorverkabelung, Netzanschluss, Baumaßnahmen und die nötige Technik dahinter.

Wer den Zuschuss bekommt — und unter welchen Bedingungen

Antragsberechtigt sind Wohnungseigentümergemeinschaften und einzelne WEG-Mitglieder, private Vermieter von Mehrfamilienhäusern sowie kleinere Unternehmen der Wohnungswirtschaft. Die wichtigsten Voraussetzungen:

  • Das Gebäude ist ein Bestandsgebäude mit mindestens drei Wohneinheiten und überwiegender Wohnnutzung — Einfamilienhäuser sind ausdrücklich nicht förderfähig.
  • Es werden mindestens 20 Prozent der wohnbezogenen Stellplätze vorverkabelt, mindestens jedoch sechs. Das Programm zielt also bewusst auf ein Gesamtkonzept statt auf die einzelne Wallbox.
  • Der Ladestrom stammt aus erneuerbaren Energien.
  • Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt und bewilligt sein — wer schon beauftragt hat, geht leer aus.

Anträge laufen online über das Portal des Bundes (laden-im-mehrparteienhaus.de).

In der WEG gilt: erst der Beschluss, dann die Bohrmaschine

Für Eigentümergemeinschaften kommt eine Besonderheit dazu: Der Einbau von Ladeinfrastruktur ist zwar seit der WEG-Reform eine privilegierte bauliche Veränderung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG) — jeder Eigentümer kann sie also grundsätzlich verlangen. Beschlossen werden muss sie in der Eigentümerversammlung trotzdem, und die Gemeinschaft regelt dabei das „Wie“: Elektrokonzept, Lastmanagement, Kostenverteilung, Abrechnung des Ladestroms.

Gerade wegen der 20-Prozent-Regel lohnt es sich, das Thema nicht scheibchenweise anzugehen: Wenn ohnehin vorverkabelt wird, ist die gemeinschaftliche Lösung mit Lastmanagement fast immer günstiger und zukunftssicherer als viele Einzellösungen — und genau diese Gesamtkonzepte fördert das Programm am stärksten.

Unser Rat: jetzt auf die Tagesordnung

Zwischen Beschlussfassung, Elektroplanung, Antragstellung und Bewilligung vergehen schnell einige Wochen — und die Frist endet am 10. November 2026. Wer das Programm nutzen will, sollte das Thema deshalb jetzt in die Eigentümerversammlung bringen, notfalls in eine außerordentliche. Wir unterstützen unsere Gemeinschaften dabei mit der Vorbereitung der Beschlussvorlage, koordinieren Angebote regionaler Elektrofachbetriebe und behalten die Fördervoraussetzungen im Blick. Sie möchten das Thema in Ihrer Anlage anstoßen? Sprechen Sie uns an — weitere Antworten rund um bauliche Veränderungen finden Sie in unseren FAQ.

Grundlage dieses Beitrags sind die Programminformationen des Bundes (laden-im-mehrparteienhaus.de, Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur), Fachveröffentlichungen u. a. des ADAC sowie der Gesetzestext des Wohnungseigentumsgesetzes.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Förderberatung. Maßgeblich sind die offiziellen Förderbedingungen des Bundes.