BGH stärkt Eigentümer: Anspruch auf das Split-Klimagerät

Die Sommer werden heißer — und mit ihnen wächst in vielen Eigentümergemeinschaften der Wunsch nach einer richtigen Klimaanlage. Doch was, wenn die Eigentümerversammlung den Antrag ablehnt, weil Nachbarn das Brummen des Außengeräts fürchten? Genau darüber hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden — und die Position einzelner Wohnungseigentümer deutlich gestärkt (Urteil vom 17. Juli 2026, Az. V ZR 162/25).
Der Fall: Antrag abgelehnt — aus Angst vor Lärm
Ein Wohnungseigentümer wollte auf seinem Balkon ein Klima-Splitgerät installieren — also eine fest montierte Anlage mit Außeneinheit, bei der für die Leitungen die Fassade durchbohrt werden muss. In der Eigentümerversammlung fand sein Antrag keine Mehrheit: Die übrigen Eigentümer befürchteten Lärmbelästigung durch das Außengerät. Der Eigentümer klagte auf Gestattung — und bekam vom BGH im Grundsatz Recht.
Was der BGH entschieden hat
Der Einbau eines Splitgeräts mit Fassadendurchbohrung ist eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums (§ 20 Abs. 1 WEG). Er braucht deshalb immer einen Beschluss der Gemeinschaft — so weit, so bekannt. Entscheidend ist der zweite Schritt: Nach § 20 Abs. 3 WEG kann jeder Eigentümer die Gestattung verlangen, wenn entweder alle beeinträchtigten Eigentümer einverstanden sind oder die Maßnahme niemanden über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich ist.
Und hier setzt der BGH den Maßstab: Die bloße Befürchtung, das Außengerät könnte künftig einmal stören, reicht für eine Ablehnung regelmäßig nicht aus. Nur wenn eine Anlage nach der Verkehrsanschauung zwingend mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden wäre, darf die Gemeinschaft die Gestattung von vornherein verweigern. Kommt es später tatsächlich zu störendem Lärm, ist die Gemeinschaft nicht schutzlos: Dann greifen die Abwehransprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG — gemessen unter anderem an den Richtwerten der TA Lärm.
Im entschiedenen Fall spielte auch der konkrete Standort eine Rolle, etwa der Abstand des Außengeräts zum nächstgelegenen Schlafzimmerfenster. Die Botschaft des Urteils fügt sich in die Linie der WEG-Reform von 2020: Der Gesetzgeber wollte die „Versteinerung“ von Wohnanlagen aufbrechen — einzelne Eigentümer sollen zeitgemäße Modernisierungen leichter durchsetzen können.
Wichtig: kein Freibrief für Selbsthilfe
So eigentümerfreundlich das Urteil ist — eines bleibt unverändert: Ohne Beschluss darf nicht gebohrt werden. Wer sein Klimagerät eigenmächtig an Fassade oder Balkon montiert, riskiert den Rückbau auf eigene Kosten, selbst wenn ein Gestattungsanspruch bestanden hätte. Der Weg führt immer über die Eigentümerversammlung:
- Antrag stellen — mit konkreten Angaben zu Gerät, Standort, Leitungsführung und Schallwerten.
- Gemeinschaft beschließt die Gestattung — und regelt dabei das „Wie“: etwa den genauen Montageort, Mindestabstände zu Schlafzimmerfenstern der Nachbarn, eine fachgerechte Installation durch einen Fachbetrieb und die Einhaltung der Lärmrichtwerte.
- Kosten trägt der Antragsteller — wie bei anderen individuellen baulichen Veränderungen auch (§ 21 Abs. 1 WEG).
Was das für Ihre Gemeinschaft bedeutet
Für Eigentümerversammlungen heißt das: Ein pauschales „Nein aus Prinzip“ zu Klimaanlagen wird rechtlich angreifbar. Klüger ist es, Anträge konstruktiv zu begleiten und die berechtigten Interessen der Nachbarn über Auflagen im Gestattungsbeschluss abzusichern — dann behält die Gemeinschaft die Kontrolle über Optik, Standort und Lärmschutz, statt am Ende vor Gericht zu unterliegen.
Genau hier unterstützen wir unsere Gemeinschaften: Wir bereiten rechtssichere Beschlussvorlagen für Ihre Eigentümerversammlung vor, formulieren sinnvolle Auflagen und dokumentieren die Gestattung in der Beschlusssammlung. Sie planen selbst eine Klimaanlage oder erwarten einen entsprechenden Antrag in Ihrer Versammlung? Sprechen Sie uns an — Antworten auf weitere häufige Eigentümerfragen finden Sie in unseren FAQ.
Grundlage dieses Beitrags sind die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25), der Gesetzestext des Wohnungseigentumsgesetzes (§§ 14, 20, 21 WEG) sowie aktuelle Fachveröffentlichungen zum WEG-Recht.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

