BGH: Keine GEMA-Gebühr für die Sat-Anlage im Haus

Auf vielen Dächern im Allgäu steht eine einzige Satellitenschüssel für das ganze Haus: Die Gemeinschaft empfängt das Signal zentral und verteilt es über das hauseigene Kabelnetz in die Wohnungen. Technisch ist das unspektakulär — rechtlich war es lange umstritten. Denn Verwertungsgesellschaften haben immer wieder die Auffassung vertreten, wer Rundfunkprogramme im Haus weiterleitet, müsse dafür eine Vergütung zahlen. Der Bundesgerichtshof hat dieser Sicht am 3. September 2026 erneut eine Absage erteilt (Az. I ZR 34/23 und I ZR 35/23). Die Urteile betreffen ein Seniorenwohnheim, stützen aber auch die Position der Eigentümergemeinschaften.
Worum es ging
Die Beklagte betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum mit 88 Einzel- und drei Doppelzimmern. Sie empfängt Fernseh- und Hörfunkprogramme über eine eigene Satellitenanlage und leitet sie zeitgleich, unverändert und vollständig über ihr Kabelnetz in die Zimmer der Bewohner. Zwei Verwertungsgesellschaften — eine für Musikurheber, eine für Sendeunternehmen — sahen darin eine vergütungspflichtige Kabelweitersendung und klagten.
Das Landgericht Frankenthal gab ihnen zunächst recht, das Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Klagen ab. Der BGH legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor, der am 30. April 2026 entschied (Rechtssache C-127/24). Auf dieser Grundlage hat der BGH nun die Revisionen zurückgewiesen: Es wird keine Vergütung geschuldet.
Die Begründung: kein neues Publikum
Entscheidend ist der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ aus dem europäischen Urheberrecht. Nur wer ein Werk öffentlich wiedergibt, braucht dafür eine Lizenz. Nach der Linie von EuGH und BGH setzt das bei einer Weiterleitung voraus, dass
- ein neues technisches Verfahren eingesetzt wird, das sich von der ursprünglichen Ausstrahlung unterscheidet, oder
- ein „neues Publikum“ erreicht wird — also Menschen, an die die Rechteinhaber bei der ursprünglichen Sendeerlaubnis nicht gedacht haben.
Beides hat der BGH verneint. Die hausinterne Verteilung über Kabel ist kein eigenständiges technisches Verfahren. Und die Bewohner, die dauerhaft in der Einrichtung leben, gehören ohnehin zu dem Publikum, für das die Programme ausgestrahlt werden: Sie könnten dieselben Sender auch mit einer eigenen Antenne empfangen.
Was das für Eigentümergemeinschaften heißt
Für Wohnungseigentümergemeinschaften gab es bereits eine eigene Leitentscheidung. 2015 hatte der BGH über eine Münchner Wohnanlage mit 343 Einheiten zu entscheiden, von der eine Verwertungsgesellschaft Zahlungen für die Weiterleitung des Antennensignals verlangte (Urteil vom 17. September 2015, Az. I ZR 228/14). Das Gericht wies die Klage ab: Die Eigentümer leiten die Sendungen im Ergebnis nur an sich selbst weiter, die Bewohner bilden einen abgegrenzten, privaten Kreis und keine Öffentlichkeit.
Die neuen Urteile nennen die Eigentümergemeinschaft nicht ausdrücklich. Sie bestätigen aber denselben Gedanken — diesmal abgesichert durch den EuGH — und werden in der Fachpresse und vom Verwalterverband VDIV als Stärkung dieser Linie gewertet. Für die Praxis lässt sich daraus ableiten:
- Gemeinschaftsantenne mit eigenem Hausnetz: Wer das Signal selbst empfängt und nur an die Wohnungen im Haus verteilt, nimmt nach dieser Rechtsprechung keine öffentliche Wiedergabe vor.
- Selbst genutzt oder vermietet: Maßgeblich ist der abgegrenzte Kreis der Bewohner, nicht die Frage, ob Eigentümer oder Mieter in der Wohnung leben.
- Zahlungsaufforderungen prüfen: Verlangt eine Verwertungsgesellschaft für die hausinterne Verteilung einen Lizenzvertrag, sollte die Gemeinschaft das nicht ungeprüft unterschreiben.
Wo die Grenzen liegen
Die Urteile sind kein Freibrief für jede Konstellation. Wo das Publikum ständig wechselt, sieht die Rechtsprechung die Lage anders — das klassische Beispiel ist das Hotel, das Programme in die Gästezimmer überträgt. Für Häuser mit einem hohen Anteil an Ferienwohnungen oder gewerblicher Kurzzeitvermietung lässt sich das Ergebnis deshalb nicht ohne Weiteres übernehmen; hier kommt es auf den Einzelfall an.
Ebenfalls nicht entschieden wurde über Verträge mit Kabelnetzbetreibern. Bezieht die Gemeinschaft das Signal nicht über eine eigene Antenne, sondern über einen Sammelvertrag mit einem Anbieter, bleibt das vereinbarte Entgelt selbstverständlich geschuldet.
Und die Kosten der Anlage?
Unabhängig vom Urheberrecht lohnt ein Blick auf die Betriebskosten. Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Vermieter die laufenden Gebühren für den Kabelanschluss nicht mehr auf Mieter umlegen. Für die Gemeinschaftsantenne nennt die Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 15) seither nur noch den Betriebsstrom und die regelmäßige Prüfung der Anlage durch eine Fachkraft als umlagefähig; die früher dort aufgeführten Gebühren für die Kabelweitersendung sind gestrichen.
In der Eigentümergemeinschaft selbst werden die Kosten der Anlage weiterhin nach dem geltenden Verteilungsschlüssel getragen. Vermietende Eigentümer können davon aber nur den Teil an ihre Mieter weitergeben, den die Betriebskostenverordnung zulässt — ein Punkt, den wir in der Mietverwaltung bei jeder Abrechnung berücksichtigen.
So gehen wir damit um
Geht bei einer von uns betreuten Gemeinschaft ein Schreiben einer Verwertungsgesellschaft ein, prüfen wir zunächst, wie das Haus tatsächlich versorgt wird, und legen den Vorgang mit einer Einschätzung dem Beirat vor. Steht die Erneuerung der Empfangsanlage oder der Umstieg auf Glasfaser an, bereiten wir im Rahmen der WEG-Verwaltung die Beschlussvorlage mit Angeboten regionaler Fachbetriebe vor und stellen die Unterlagen im Eigentümerportal bereit. Wenn Sie unsicher sind, wie Ihre Anlage einzuordnen ist, sprechen Sie uns gern an.
Grundlage dieses Beitrags sind die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 3. September 2026, das BGH-Urteil von 2015, der Text der Betriebskostenverordnung sowie die Berichterstattung der Fachpresse.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

