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Recht & Gesetz

Heizungsgesetz und WEG: Was Gemeinschaften 2026 beschließen müssen

Kommunale Wärmeplanung, Fristen für den Heizungstausch und wie Eigentümergemeinschaften die Sanierungsrücklage jetzt aufstellen.

· 6 Min. Lesezeit
Bauplan-Besprechung im Büro der Integma GmbH

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschäftigt viele Eigentümergemeinschaften im Allgäu: Wann muss die alte Öl- oder Gasheizung tatsächlich ersetzt werden — und wer entscheidet das in einer WEG?

Die kommunale Wärmeplanung ist der Taktgeber

Ob und wann die 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien beim Heizungstausch greift, hängt von der kommunalen Wärmeplanung ab. Für kleinere Kommunen — dazu zählen die meisten Gemeinden im Ostallgäu — muss die Wärmeplanung bis Mitte 2028 vorliegen. Bis dahin gilt: Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und auch repariert werden.

Was eine WEG jetzt konkret tun sollte

  1. Bestandsaufnahme beschließen: Alter und Zustand der Heizungsanlage dokumentieren lassen. Bei Anlagen über 20 Jahren lohnt eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.
  2. Erhaltungsrücklage prüfen: Ein Heizungstausch im Mehrfamilienhaus ist eine sechsstellige Investition. Wer die Rücklage erst im Schadensfall aufstockt, zahlt über Sonderumlagen deutlich mehr auf einmal.
  3. Beratung in die Versammlung holen: Für viele Maßnahmen gibt es Förderungen (BEG-Zuschüsse, steuerliche Abschreibung). Die Antragstellung braucht Vorlauf und einen sauberen Beschluss.

Unser Vorgehen als Verwaltung

Wir bereiten für unsere Gemeinschaften Beschlussvorlagen vor, holen Vergleichsangebote regionaler Fachbetriebe ein und stellen die Finanzierung im Wirtschaftsplan transparent dar — damit die Versammlung auf Grundlage von Zahlen entscheidet, nicht auf Grundlage von Vermutungen.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.