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Recht & Gesetz

CO2-Preis 2027: Bundestag hält Heizkosten-Aufschlag stabil

Der CO2-Preis bleibt auch 2027 bei 55 bis 65 Euro je Tonne. Was das für Heizkosten bedeutet und wie Vermieter die CO2-Kosten aufteilen müssen.

· 5 Min. Lesezeit
Thermostatkopf an einem weißen Heizkörper, Skala zwischen den Stufen 3 und 4
Foto: Pixabay

Wer mit Heizöl oder Erdgas heizt, zahlt seit 2021 mit jedem Liter und jeder Kilowattstunde einen CO2-Preis. Für das kommende Jahr drohte hier ein Sprung: Nach bisheriger Rechtslage hätte sich der Preis 2027 erstmals frei aus den Versteigerungen ergeben sollen. Das ist jetzt vom Tisch. Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 beschlossen, dass der CO2-Preis auch 2027 in einem Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne bleibt — genau wie in diesem Jahr. Für Eigentümer, Vermieter und Mieter heißt das: Die nächste Heizkostenabrechnung wird beim CO2-Anteil keine Überraschung bringen. Ein guter Anlass, die Regeln zur Aufteilung dieser Kosten noch einmal anzusehen.

Was der Bundestag beschlossen hat

Grundlage ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Es regelt den nationalen CO2-Preis für Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas und Benzin. Bis 2025 galten feste Preise, zuletzt 55 Euro je Tonne. Für 2026 hat der Gesetzgeber erstmals einen Korridor festgelegt: Die Zertifikate werden versteigert, der Preis darf aber nicht unter 55 und nicht über 65 Euro liegen.

Eigentlich sollte der deutsche Emissionshandel 2027 im neuen europäischen System für Gebäude und Verkehr (ETS 2) aufgehen. Dieser Start ist auf 2028 verschoben worden. Damit für 2027 keine Lücke mit stark schwankenden Preisen entsteht, verlängert die Gesetzesänderung den Korridor um ein Jahr. Der Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/7869) in namentlicher Abstimmung mit 303 zu 210 Stimmen bei 52 Enthaltungen angenommen.

Abgeschlossen ist das Verfahren damit noch nicht: Der Bundesrat befasst sich noch einmal mit dem Gesetz, erst danach kann es verkündet werden. An der Grundlinie ändert das voraussichtlich nichts, verbindlich ist sie aber erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Was das in Cent und Euro bedeutet

Ein Liter Heizöl setzt beim Verbrennen rund 2,66 Kilogramm CO2 frei, eine Kilowattstunde Erdgas rund 0,2 Kilogramm. Daraus ergibt sich bei einem Preis zwischen 55 und 65 Euro je Tonne ein CO2-Anteil von

  1. etwa 14,7 bis 17,4 Cent je Liter Heizöl,
  2. gut einem Cent je Kilowattstunde Erdgas,

jeweils ohne Mehrwertsteuer. Die Deutsche Emissionshandelsstelle nennt für 2026 dieselbe Größenordnung. Ein Mehrfamilienhaus, das im Jahr 20.000 Liter Heizöl verbraucht, trägt damit rund 2.900 bis 3.500 Euro CO2-Kosten netto. Weil der Korridor 2027 gleich bleibt, bleibt auch dieser Anteil stabil. Was Heizöl und Gas insgesamt kosten, hängt aber weiterhin vor allem vom Weltmarkt ab.

Mittelfristig ist die Ruhe allerdings begrenzt. Ab 2028 soll sich der Preis im europäischen System am Markt bilden. Wie hoch er dann liegt, kann heute niemand seriös vorhersagen. Wer ohnehin über eine neue Heizung oder eine Dämmung nachdenkt, gewinnt durch den Beschluss also Planungszeit — mehr nicht.

Wer die CO2-Kosten trägt: das Stufenmodell

Für vermietete Wohnungen regelt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), wie die CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter verteilt werden. Es gilt für alle Abrechnungszeiträume seit dem 1. Januar 2023. Maßgeblich ist, wie viel CO2 das Gebäude je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ausstößt:

  • Unter 12 Kilogramm trägt der Mieter die CO2-Kosten allein.
  • Mit jeder weiteren Stufe von 5 Kilogramm steigt der Vermieteranteil um 10 Prozentpunkte.
  • Ab 52 Kilogramm trägt der Vermieter 95 Prozent, der Mieter nur noch 5 Prozent.

Die Idee dahinter: Wer ein schlecht gedämmtes Haus mit alter Heizung vermietet, soll einen spürbaren Anreiz zur Sanierung haben. Für Gewerbeeinheiten und andere Nichtwohngebäude gilt pauschal eine hälftige Teilung. Steht Denkmalschutz oder eine Erhaltungssatzung einer energetischen Sanierung entgegen, halbiert sich der Vermieteranteil.

Welche Pflichten Vermieter haben

Damit die Aufteilung funktioniert, schreibt das Gesetz einige Schritte fest:

  1. Brennstoffrechnung prüfen. Lieferanten von Heizöl, Gas und Fernwärme müssen auf der Rechnung die CO2-Menge und den CO2-Kostenanteil ausweisen. Diese Angaben sind die Grundlage der Berechnung.
  2. Einstufung ermitteln. Der Vermieter berechnet den CO2-Ausstoß je Quadratmeter und ordnet das Gebäude der passenden Stufe zu.
  3. In der Heizkostenabrechnung ausweisen. Die Abrechnung muss den Mieteranteil, die Einstufung und die Berechnungsgrundlagen enthalten. Fehlt das, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen.
  4. Selbstversorger berücksichtigen. Heizt der Mieter selbst, etwa mit einer Gasetagenheizung, kann er den Vermieteranteil zurückverlangen. Er muss das innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung seines Lieferanten in Textform geltend machen.

Seit Ende Juli 2026 enthält das Gesetz zudem neue Regeln für Gebäude, in denen nach dem neuen Heizungsrecht (§ 43 Gebäudeenergiegesetz) eine Gas- oder Ölheizung betrieben wird. Dort sollen CO2-Kosten und Gasnetzentgelte ab dem Abrechnungszeitraum 2028 hälftig geteilt werden. Für die Abrechnung 2027 spielt das noch keine Rolle.

Was das für Wohnungseigentümer bedeutet

In einer Eigentümergemeinschaft ändert der CO2-Preis an der Jahresabrechnung nichts: Die Gemeinschaft kauft den Brennstoff und verteilt die Heizkosten nach der Heizkostenverordnung auf die Wohnungen. Die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter ist dagegen Sache jedes vermietenden Eigentümers. Er braucht dafür Zahlen, die nur auf Gemeinschaftsebene vorliegen — den gesamten Brennstoffverbrauch, die CO2-Angaben aus den Lieferrechnungen und die Wohnfläche des Hauses. Diese Daten sollten deshalb mit der Heizkostenabrechnung bereitstehen.

Wie wir als Verwaltung damit umgehen

In der Mietverwaltung achten wir darauf, dass die CO2-Aufteilung gemeinsam mit dem Messdienstleister korrekt in der Heizkostenabrechnung erscheint — damit kein Kürzungsrecht entsteht. In der WEG-Verwaltung stellen wir die Abrechnungen und Unterlagen über das Eigentümerportal bereit, sodass vermietende Eigentümer die Werte für ihre Mieter übernehmen können. Und wenn in Ihrer Gemeinschaft eine Heizungserneuerung oder Dämmung ansteht, bereiten wir die Beschlüsse für die Eigentümerversammlung vor. Haben Sie Fragen zur CO2-Aufteilung in Ihrem Objekt? Sprechen Sie uns an.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.