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Recht & Gesetz

Balkonkraftwerk in der WEG: Ihr Anspruch — und der richtige Weg dahin

Steckersolargeräte sind privilegiert: Was Eigentümer verlangen können, warum trotzdem ein Beschluss nötig ist — und wie die Versammlung das „Wie" regelt.

· 5 Min. Lesezeit
Mehrfamilienhaus mit Balkonen und Solarmodulen auf dem Dach

Kaum eine Frage erreicht Hausverwaltungen derzeit so oft wie diese: „Darf ich an meinem Balkon ein Balkonkraftwerk anbringen — und was sagt die Eigentümergemeinschaft dazu?“ Die gute Nachricht für Wohnungseigentümer: Der Gesetzgeber hat die Rechtslage deutlich klarer gemacht. Die wichtige Einschränkung: Einfach anschrauben dürfen Sie trotzdem nicht.

Steckersolargeräte sind eine „privilegierte Maßnahme“

Seit Oktober 2024 zählt die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte zu den sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG) — in einer Reihe mit Ladestationen für E-Autos, Einbruchsschutz, Glasfaseranschluss und barrierefreien Umbauten.

Privilegiert bedeutet: Jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer kann eine angemessene bauliche Veränderung für ein Balkonkraftwerk verlangen. Die Gemeinschaft entscheidet also nicht mehr über das „Ob“ — sie entscheidet über das „Wie“: Wo und wie wird montiert, wie fügt sich die Anlage ins Erscheinungsbild ein, welche Sicherheitsanforderungen gelten.

Warum trotzdem ein Beschluss nötig ist

Der Balkon gehört Ihnen — das Geländer und die Fassade in aller Regel aber der Gemeinschaft. Wer sein Modul dort ohne Gestattung anbringt, nimmt eine eigenmächtige bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vor. Die Rechtsprechung ist an diesem Punkt eindeutig: Eigenmächtig angebrachte Anlagen müssen im Streitfall zurückgebaut werden — auch dann, wenn ein Anspruch auf Gestattung bestanden hätte.

Der richtige Weg führt deshalb immer über die Eigentümerversammlung:

  1. Antrag stellen: Sie beantragen die Gestattung — idealerweise mit Angaben zu Modul, Montageort und Befestigungsart.
  2. Gemeinschaft beschließt das „Wie“: Die Versammlung gestattet die Maßnahme und kann dabei die Ausführung regeln, etwa eine einheitliche Optik oder eine fachgerechte Befestigung.
  3. Grenzen beachten: Nicht verlangt werden können Maßnahmen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einzelne Eigentümer unbillig benachteiligen (§ 20 Abs. 4 WEG).

Wer zahlt — und wem gehört der Strom?

Hier ist das Gesetz erfreulich einfach: Die Kosten für Anschaffung, Montage und Unterhalt trägt, wer die Maßnahme verlangt hat — und ihm allein gebühren auch die Nutzungen, sprich: der erzeugte Strom (§ 21 Abs. 1 WEG). Die übrige Gemeinschaft wird weder an den Kosten noch am Ertrag beteiligt.

Dazu kommt die erfreulich schlanke Bürokratie: Steckersolargeräte müssen nur noch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet werden — die früher zusätzlich nötige Meldung beim Netzbetreiber ist entfallen.

Unser Tipp an Gemeinschaften: einmal sauber regeln

Aus der Verwaltungspraxis wissen wir: Wenn die erste Anfrage kommt, folgen meist weitere. Statt jeden Einzelfall neu zu diskutieren, empfehlen wir unseren Gemeinschaften, in der Versammlung einmal einheitliche Spielregeln zu beschließen — etwa zu Modulfarbe, Montageart und Anbringungsort. Das schafft Gleichbehandlung, schützt das Erscheinungsbild der Anlage und macht jede weitere Anfrage zur Formsache.

Genau dabei unterstützen wir als Verwaltung: Wir bereiten die Beschlussvorlage für Ihre Eigentümerversammlung vor, achten auf die rechtssichere Formulierung und dokumentieren die Gestattung in der Beschlusssammlung. Sie planen selbst ein Balkonkraftwerk oder möchten das Thema auf die Tagesordnung Ihrer Versammlung bringen? Sprechen Sie uns an — weitere Antworten auf häufige Eigentümerfragen finden Sie in unseren FAQ.

Grundlage dieses Beitrags sind der Gesetzestext des Wohnungseigentumsgesetzes (§§ 20, 21 WEG) sowie aktuelle Fachveröffentlichungen zum WEG-Recht.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.